SATZUNG DES VEREINS
BONN LIGHTHOUSE — VEREIN FÜR AMBULANTE UND STATIONÄRE HOSPIZARBEIT E.V.

Neufassung vom 17. Juni 1992 in der geänderten Fassung vom 27. Mai 1997

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bonn Lighthouse - Verein für ambulante und stationäre Hospizarbeit e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

(3) Der Verein ist überkonfessionell und politisch unabhängig.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Der Verein orientiert sich an den Ideen der ambulanten und stationären Hospizbewegung und ihren humanen, nicht auf Sterbehilfe, sondern auf Kranken- und Sterbebegleitung gerichteten Zielen. Dies bedeutet insbesondere die umfassende Betreuung von unheilbar Kranken und Sterbenden entsprechend ihren körperlichen, geistigen, seelischen, spirituellen und sozialen Bedürfnissen. Alle Maßnahmen berücksichtigen die Würde des Betroffenen und sein Recht auf Selbstbestimmung. Die Betreuung schließt Angehörige, Lebenspartnerinnen und -partner, nahestehende Personen einschließlich Trauernde mit ein.

(2) Aufgabe des Vereins ist es, ambulante und stationäre Hospizarbeit zu leisten. Darin einbezogen ist die Betreuung noch weitgehend selbständig lebender Menschen mit unheilbaren Erkrankungen. Insbesondere soll der Verein zu seiner Zweckerfüllung ein Hospiz und ein Betreutes Wohnen anbieten.

(3) Der Verein hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Fortbildung im Bereich der Hospizarbeit und des Betreuten Wohnens in Bonn zu fördern. Dies geschieht auch durch Öffentlichkeitsarbeit und Unterrichtung der zuständigen Behörden sowie anderer für die Pflege und Versorgung kranker Menschen zuständiger Einrichtungen und Personen.

(4) Der Verein darf selbst Investitionen tätigen und gemeinnützige bzw. mildtätige Gesellschaften gründen. Er darf sich an entsprechenden Projekten und Gesellschaften Dritter unter Einsatz eigener Mittel beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Steuerrechts und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entschädigungsregelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein wird zum Ende des bei Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand laufenden Geschäftsjahres wirksam.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Verein geschädigt, gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, durch einen Beschluß, der der Zustimmung von 2/3 seiner Mitglieder bedarf, aus dem Verein ausschließen. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung ist zulässig; hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Ausschluß wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Vorstandes oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung bei dem Mitglied wirksam; eine Rückzahlung bereits für die Zukunft geleisteter Beiträge findet nicht statt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

(2) Über Beitragsermäßigungen, Stundung und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Postaufgabe der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Anschrift gerichtet ist. Die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a ) die Wahl und Abberufung des Vorstandes;
b ) die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern;
c ) die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und des Vorstandes;
d ) die Entlastung des Vorstandes;
e ) die Verabschiedung des Haushaltsplanes und von Arbeitsprogrammen;
f ) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins;
g ) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
h ) Anträge der Mitglieder und des Vorstandes;
i ) den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen Vereinsausschluß.

(3) Anträge gem. Abs. 2) lit. f) können nur verabschiedet werden, wenn ihr Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt worden ist.

(4) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme; diese kann nur persönlich abgegeben werden. Bei juristischen Personen steht die Stimme dem gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder einem von diesem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten zu. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn die Mehrheit der Erschienenen entscheidet über eine andere Art. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, es sei denn, die Satzung trifft eine andere Bestimmung.

(5) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Verfasser und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Er ist beschlußfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.

(5) Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit dies nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden ist. Der Vorstand kann die Erledigung der laufenden Tätigkeiten einem Geschäftsführer/ einer Geschäftsführerin übertragen, der/die nicht Vorstandsmitglied sein muß Der/Die Geschäftsführer/in unterliegt der Weisung und der Aufsicht des Vorstands. Der Vorstand kann einen Beirat für den Verein einrichten. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion für den Vorstand. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen und abberufen.

(6) Vorstandssitzungen sind nichtöffentlich; der Vorstand kann Berater oder den Beirat hinzuziehen. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 9 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben - unbeschadet des Rechts und der Pflicht zu unvermuteten Prüfungen - jährlich die Einnahmen und Ausgaben sowie die Kassenführung zu prüfen, das Ergebnis ihrer Prüfung zu protokollieren und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Im übrigen prüfen sie den Jahresabschluß und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutschte AIDS-Hilfe e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Der Beschluß der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen.

(3) Wird die nach Abs. 2) erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so hat der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung hinzuweisen.

(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Satzungs- und Zweckänderung
(1) Zur Änderung und Ergänzung der Satzung bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen.

(2) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats seit dem Tage des Beschlusses der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) § 10 Abs. 3) gilt entsprechend.

§ 12 Schlußbestimmung
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung und zukünftiger Beschlüsse über Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit dies vom Registergericht bzw. Finanzamt für erforderlich gehalten wird.